Artikel 3 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (GasResRAG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 9. Februar 2024 BBPlG Anlage

Nummer 87 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin, Drehstrom,
Nennspannung 380 kV mit den Bestandteilen
 
- Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd - Wuhlheide  
- Thyrow - Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow - Schönefeld mit Abzweig Bezirk
Steglitz-Zehlendorf (Berlin) - Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuzberg (Berlin)
A1, F, G
- Malchow - Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) - Reuter A1, F, G
- Reuter - Teufelsbruch F".




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