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Vierte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (4. SUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37; Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 3

Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SUrlV § 21

§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Nummer 4 in der Spalte Urlaubsdauer wird das Wort „vier" durch das Wort „acht" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024 und 2025

1.
für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,

2.
bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr."


Artikel 2 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SUrlV offen

§ 21 Absatz 2 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

 
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