Tools:
Update via:
Artikel 3 - Rückführungsverbesserungsgesetz (RüfüVG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie" gestrichen.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „18" durch die Angabe „36" ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient." - 4.
- Folgender § 20 wird angefügt:
„§ 20 Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungsbezuges
Für Leistungsberechtigte, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, weiter anzuwenden."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16314/a309416.htm