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Artikel 9 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)

Artikel 9 Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EStDV 2000 offen

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Zuwendungen an einen nicht im Inland ansässigen Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn dieser eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Der nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger darf eine Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn er im Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung aufgenommen ist."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; für Zuwendungsempfänger nach Absatz 1 Satz 2 ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig" eingefügt.

2.
§ 84 Absatz 2d wird wie folgt gefasst:

„(2d) § 50 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen."



 

Zitierungen von Artikel 9 Wachstumschancengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaChaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 35 WaChaG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  (5) Die Artikel 4 und 22 treten am 1. April 2024 in Kraft. (6) Die Artikel 5, 9 , 23, 24 und 27 Nummer 6 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 32 Nummer 3 und ...