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Artikel 24 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)
Artikel 24 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes übermittelt werden." - 2.
- Dem § 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes übermittelt werden."
Zitierungen von Artikel 24 Wachstumschancengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaChaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 35 WaChaG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (5) Die Artikel 4 und 22 treten am 1. April 2024 in Kraft. (6) Die Artikel 5, 9, 23, 24 und 27 Nummer 6 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 32 Nummer 3 und 4 tritt ...
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