§ 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug in deutsches Hoheitsgebiet erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ablauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung genannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer verlängert werden.
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interne Verweise§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017) ... ausländischen Luftfahrzeugs im Geltungsbereich dieser Verordnung entgegen a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig ausfliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige Weise aus dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. 22. Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt: „§ 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der ... 22. Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt: „§ 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland ... aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt: „a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig ausfliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige Weise aus dem ...
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