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§ 48c - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 48c Prüfung für die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen



(1) Bei der Prüfung der Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b sind die in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Informationen zu berücksichtigen, soweit dies für die konkrete Maßnahme und die Merkmale des jeweiligen Flughafens angemessen und möglich ist.

(2) Erfolgt die Prüfung der Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b im Zusammenhang mit der Prüfung eines Vorhabens an einem Flughafen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so gelten die Anforderungen des Absatzes 1 als erfüllt, sofern bei der Prüfung die in der Anlage 2 aufgeführten Informationen so weit als möglich berücksichtigt werden konnten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebsbeschränkungen, die bereits vor dem 9. April 2005 erlassen worden sind, sowie für unwesentliche technische Änderungen partieller Betriebsbeschränkungen, die für die Luftfahrtunternehmen an dem Flughafen keine signifikanten Kostenauswirkungen haben und die nach dem 9. April 2005 vorgenommen werden.





 

Frühere Fassungen von § 48c LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2014Artikel 1 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48c LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48c LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48a LuftVZO Begriffsbestimmungen (vom 12.07.2008)
... Sinne der §§ 48a bis 48f ist: 1. "Flughafen" ein Zivilflughafen mit mehr als 50 000 ... des Durchschnitts der letzten drei Kalenderjahre vor der Anwendung der §§ 48a bis 48f auf dem betreffenden Flughafen; 2. "Stadtflughafen" ein ziviler ...
§ 48d LuftVZO Fristen zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
... die nach §§ 48b und 48c durchgeführte Prüfung aller möglichen Maßnahmen, dass an einem Flughafen ...
§ 48e LuftVZO Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
... die Absicht zur Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b mit den aus § 48c folgenden Erwägungen öffentlich bekannt und fordert die Betroffenen zur Stellungnahme ...
§ 53 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (vom 03.07.2016)
... gegenüber dem Landeplatzhalter anordnet. (5) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1 ...
Anlage 2 LuftVZO (zu § 48c Abs. 1) Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1 (vom 24.12.2014)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 LuftPersAnpEUV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
...  Anlage 2 Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c ". 2. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben. 3. § 40 wird wie folgt ... und den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen." 5. In § 48c Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage ... 8. Die Anlagen 2 bis 4 werden aufgehoben. 9. Die Anlage 5 wird Anlage 2 (zu § 48c ...