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§ 51 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 51 Antrag auf Erteilung der Genehmigung



(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines Landeplatzes für Landflugzeuge muss enthalten

1.
die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden Angaben und Nachweise;

2.
a)
einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind der Landeplatz mit seiner Umgrenzung und dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von drei Kilometern, die Anfluggrundlinien, die Start- und Landeflächen, die Bebauungszone mit Bauhöhen, die Luftfahrthindernisse und - soweit vorgesehen - die Start- und Landebahnen, die Rollbahnen, der beschränkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt des Landeplatzes sowie ein Vorschlag für Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes, bei Wasserlandeplätzen außerdem die in § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a für Wasserflughäfen vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben;

b)
einen Lageplan des Gebietes bis mindestens einen Kilometer von den Enden der Start- und Landeflächen und bis mindestens 0,5 Kilometer beiderseits der Anfluggrundlinien im Maßstab 1:5.000 oder 1:2.500 mit den unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen;

3.
a)
je einen Längsschnitt durch jede Anfluggrundlinie bis mindestens drei Kilometer von den Enden der zugehörigen Start- und Landeflächen im Längenmaßstab 1:25.000 und im Höhenmaßstab 1:2.500 unter Kenntlichmachung der An- und Abflugflächen; die höchsten Erhebungen in einer Fläche mit der vorgenannten Länge der jeweiligen Anfluggrundlinie und mit einer Breite von je 150 Metern beiderseits dieser Linie sind deutlich unterscheidbar auf die Längsschnitte zu projizieren; das Gleiche gilt für die tiefsten Vertiefungen in einer Fläche mit einer Länge bis mindestens 250 Metern von den Enden der zugehörigen Start- und Landefläche und mit einer Breite von mindestens je 75 Metern beiderseits der Anfluggrundlinie;

b)
je einen Längsschnitt durch die unter Buchstabe a bezeichneten Anfluggrundlinien bis mindestens 1 Kilometer von den Enden der Start- und Landeflächen im Längenmaßstab 1:5.000 und im Höhenmaßstab 1:500 oder im Längenmaßstab 1:2.500 und im Höhenmaßstab 1:250 mit den unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen;

c)
Querschnitte durch die Start- und Landeflächen im Maßstab 1:2.500;

4.
das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Landeplatzes;

5.
ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die flugklimatologischen Verhältnisse des Landeplatzes und seiner Umgebung.

(2) § 40 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.

(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem Verkehr von Landflugzeugen dienen sollen, bestimmt die Genehmigungsbehörde die Antragserfordernisse.





 

Frühere Fassungen von § 51 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.07.2008 (18.07.2008)Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
aktuell vorher 12.07.2008Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 42
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... bis 300.000 EUR b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c ( § 51 Absatz 2 , § 41 Absatz 2 LuftVZO) 330 bis 50.000 EUR c) eines ... für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber ( § 51 Absatz 2 , § 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2.000 EUR d) eines ... bis 300.000 EUR b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c ( § 51 Absatz 2 , § 41 Absatz 2 LuftVZO) 330 bis 50.000 EUR c) eines ... für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber ( § 51 Absatz 2 , § 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2.000 EUR d) eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
Artikel 6 ULHLuftfRAnpV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... „eines Landeplatzes außer Buchstabe c" jeweils die Angabe „(§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt. c) Nummern 5 und 6 ... oder Ultraleichthubschrauber" werden jeweils die Wörter „(§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt. d) In den Nummern 5 und 6 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV
... 2 zu nehmen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 7. In § 51 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „sind sinngemäß anzuwenden" durch die ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 12. LuftVZOÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... die Angabe „kg" durch das Wort „Kilogramm" ersetzt. 6. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „km" durch das Wort „Kilometern" ... ersetzt. 7. In § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 7 Buchstabe b, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a und b, § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b ... das Wort „Zentimetern" ersetzt. 10. In § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „m" durch das Wort „Metern" ... „vier" ersetzt. 13. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „3" durch das ... 2 wird die Angabe „10" durch das Wort „zehn" ersetzt. 18. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird jeweils die Angabe ...