§ 53 Anzuwendende Vorschriften
(1)
1Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten §
41 Abs. 1, §
43 Abs. 1, §§
44 und
45 Abs. 1 bis 3 und §
46 Abs. 5 sowie §
46a, für die Aufsicht §
47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung §
48 entsprechend.
2Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.
(2)
1Für die Sicherung von Landeplätzen ist §
46 Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Landeplatzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden können.
2Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Landeplatzes ist Unbefugten verboten.
(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flugleiter zu bestellen.
(4)
1Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten §
43 Abs. 2, §§
45a,
45b,
47 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
2§
45c gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem bestellt werden kann.
3Bei Landeplätzen ohne Instrumentenflugbetrieb finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Umfanges des Flugbetriebes oder der Erhöhung der Gefahrenlage die Einführung des Sicherheitsmanagementsystems gegenüber dem Landeplatzhalter anordnet.
(5) Die §§
48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein Landeplatz Flugbewegungen in der in §
48a Nr. 1 bestimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zulässt.
(6) Für Verkehrslandeplätze, für die ein Zeugnis nach Artikel 8a der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich ist, gelten §
44 Absatz 1 Nummer 2 und die §§
45d und
47 Absatz 2a entsprechend.
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interne Verweise§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017) ... 7. als Halter eines Flugplatzes entgegen a) § 45 Abs. 1 Satz 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, den Landeplatz oder das Segelfluggelände nicht in ... nicht ordnungsgemäß betreibt, b) § 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5, § 53 oder § 58 Erweiterungen oder Änderungen der Genehmigungsbehörde nicht rechtzeitig ... anzeigt oder Luftfahrthindernisse nicht kenntlich macht; 8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbefugt Flugplätze betritt; 9. als Luftfahrtunternehmer ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021) ... 300 bis 100.000 EUR b) eines Landeplatzes ( § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d 50 bis ... für Start und Landung von Hänge- gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln ( § 53 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) 50 bis 1.000 EUR ... 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43, 53 LuftVZO , § 19b LuftVG) 35 bis 1.300 EUR 12. ... (§ 45 Abs. 3 LuftVZO) 70 bis 10.000 EUR b) Landeplätzen ( § 53 Abs. 1 , § 45 Abs. 3 LuftVZO) 35 bis 330 EUR 13. Zustimmung zur ... 16. Nachprüfungen, Audits und Inspektionen (§§ 47, 53 , 60 LuftVZO) a) an einem Flughafen 100 bis 20.000 EUR ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6 ... bis 100.000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d ... für Start und Landung von Hänge- gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) 50 bis 1.000 EUR ... 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO) 35 bis 1.300 EUR 12. Befreiung von der ... 45 Abs. 3 LuftVZO) 70 bis 10.000 EUR b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO) 35 bis 330 EUR 13. Zustimmung ... bis 270 EUR 16. Nachprüfungen (§§ 47, 53 , 60 LuftVZO) a) an einem Flughafen 100 bis 20.000 EUR ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV ... durch die Wörter „gelten entsprechend" ersetzt. 8. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend." 10. In § 60 wird nach der Angabe „§ 47" ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
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