§ 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung
(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt §
42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
- 1.
- die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,
- 2.
- gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,
- 3.
- die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,
- 4.
- die Angabe der Startarten.
(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; §
42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
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interne Verweise§ 60 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (vom 01.02.2007) ... der Anlage oder des Betriebes des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021) ... (§ 52 LuftVZO) 330 bis 3.500 EUR d) eines Segelfluggeländes ( § 57 LuftVZO ) 330 bis 3.500 EUR 2. Genehmigung des Betriebes ... von Buchstabe c 330 bis 3.000 EUR c) eines Segelfluggeländes ( § 57 LuftVZO ) 100 bis 1.500 EUR 3. Gestattung und Vornahme der ...
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 8 LuftVG (vom 03.07.2016) ... Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6 ... 52 LuftVZO) 330 bis 3.500 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 330 bis 3.500 EUR 2. Genehmigung des ... Buchstabe c 330 bis 3.000 EUR c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 100 bis 1.500 EUR 3. Gestattung und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
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