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Änderung § 56 LuftVZO vom 12.07.2008

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§ 56 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 56 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Antrag auf Erteilung der Genehmigung


(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten

1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden Angaben,

2. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, wenn das Segelfluggelände einen beschränkten Bauschutzbereich erhalten soll,

(Text alte Fassung)

3. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind das Segelfluggelände mit seiner Umgrenzung und dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von 1 km, die An- und Abflugrichtungen, die Luftfahrthindernisse und - soweit vorgesehen - der beschränkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt des Segelfluggeländes sowie einen Vorschlag für Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes,

b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens 1 km von den Enden und bis mindestens 0,5 km von den Seiten der Start- und Landeflächen im Maßstab 1:5.000 oder 1:2.500, aus dem ersichtlich sind die unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen und die Start- und Landeflächen, die Aufstellplätze für Startwinden und die baulichen Anlagen mit Bauhöhen,

(Text neue Fassung)

3. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind das Segelfluggelände mit seiner Umgrenzung und dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von einem Kilometer, die An- und Abflugrichtungen, die Luftfahrthindernisse und - soweit vorgesehen - der beschränkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt des Segelfluggeländes sowie einen Vorschlag für Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes,

b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens einen Kilometer von den Enden und bis mindestens 0,5 Kilometer von den Seiten der Start- und Landeflächen im Maßstab 1:5.000 oder 1:2.500, aus dem ersichtlich sind die unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen und die Start- und Landeflächen, die Aufstellplätze für Startwinden und die baulichen Anlagen mit Bauhöhen,

4. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Segelfluggeländes.

(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)