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Änderung § 45b LuftVZO vom 12.07.2008

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§ 45b LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 45b LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45b Sicherheitsmanagementsystem


(Text alte Fassung)

(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu betreiben, fortzuentwickeln und die damit verbundenen Maßnahmen zu dokumentieren. Dieses System regelt für die betriebliche Sicherheit erhebliche Zuständigkeiten, Verfahren und Betriebsabläufe und enthält Vorgaben darüber, wie seine Umsetzung sichergestellt wird.

(2) Der Flughafenunternehmer überprüft in regelmäßigen Abständen durch geeignete Personen die Betriebssicherheit der Abläufe des Flughafens. Die Durchführung der Überprüfungen ist zu dokumentieren. In die Dokumentation sind die erkannten Gefahrenquellen, die im Zuge der Überprüfung geboten erscheinenden Abhilfemaßnahmen und die unmittelbar veranlassten Abhilfemaßnahmen aufzunehmen. Die Dokumentation ist für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu betreiben, fortzuentwickeln und die damit verbundenen Maßnahmen zu dokumentieren. Dieses System regelt für die betriebliche Sicherheit erhebliche Zuständigkeiten, Verfahren und Betriebsabläufe und enthält Vorgaben darüber, wie seine Umsetzung sichergestellt wird.

(2) Das Flughafenunternehmen überprüft in regelmäßigen Abständen durch geeignete Personen die Betriebssicherheit der Abläufe des Flughafens. Die Durchführung der Überprüfungen ist zu dokumentieren. In die Dokumentation sind die erkannten Gefahrenquellen, die im Zuge der Überprüfung geboten erscheinenden Abhilfemaßnahmen und die unmittelbar veranlassten Abhilfemaßnahmen aufzunehmen. Die Dokumentation ist für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

(heute geltende Fassung)