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Änderung § 3 LuftVZO vom 12.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 LuftVZO, alle Änderungen durch Bekanntmachung LuftVZONB am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie der LuftVZO

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§ 3 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 3 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 muß enthalten

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 muss enthalten

1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz,

2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und Betriebsgrenzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, daß



(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, dass

1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erfüllt sind,

vorherige Änderung

2. die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen Luftfahrzeugs so gestaltet ist, daß die durch seinen Betrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissionen das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen.



2. die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass die durch seinen Betrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissionen das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2 Nr. 2 entsprechenden Lärm- und Abgasemissionsgrenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.



(heute geltende Fassung)