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Änderung § 11 LuftVZO vom 12.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 LuftVZO, alle Änderungen durch Bekanntmachung LuftVZONB am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie der LuftVZO

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§ 11 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 11 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Anzeigepflichten


(1) Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen

1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,

2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts eines der in § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahrzeuge und der Segelflugzeuge.

(Text alte Fassung)

(2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Halter des Geräts wechselt und mit dem neuen Halter vereinbart wird, daß er das Gerät für mindestens sechs Monate in Gebrauch nimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Halter des Geräts wechselt und mit dem neuen Halter vereinbart wird, dass er das Gerät für mindestens sechs Monate in Gebrauch nimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)