§ 44 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 44 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 44 Betriebsaufnahme | |
(1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf Grund einer Abnahmeprüfung gestattet. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Bekanntmachung der Betriebsaufnahme in den Nachrichten für Luftfahrer. | (Text neue Fassung) (2) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Betriebsaufnahme in den Nachrichten für Luftfahrer. |
(3) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und des Betriebes anzuwenden. |