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Änderung § 46 LuftVZO vom 12.07.2008

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§ 46 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 46 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Sicherung von Flughäfen


(Text alte Fassung)

(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so einzufrieden, daß das Betreten durch Unbefugte verhindert wird.

(Text neue Fassung)

(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so einzufrieden, dass das Betreten durch Unbefugte verhindert wird.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Fällen das Flughafenunternehmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens und in Abständen von 250 Metern und bei einmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in einem Meter Höhe über dem Boden angebracht werden. Sie sollen 70 Zentimeter breit und 50 Zentimeter hoch sein und die Beschriftung

'Flugplatz

Betreten durch Unbefugte verboten'

tragen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.

(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist Unbefugten verboten.

(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.



(heute geltende Fassung)