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Änderung § 100 LuftVZO vom 12.07.2008

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§ 100 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 100 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229

(Textabschnitt unverändert)

§ 100 Unberechtigter Einflug ausländischer Luftfahrzeuge


(Text alte Fassung)

(1) Gerät ein ausländisches Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser Verordnung, ohne daß dies durch ein zwischen seinem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen allgemein oder auf Grund einer besonderen Erlaubnis gestattet ist, so hat es unverzüglich auf dem nächstgelegenen Flugplatz im Geltungsbereich dieser Verordnung zu landen und die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterflug abzuwarten.

(2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach Zustimmung der für die Paßnachschau zuständigen Behörde und der zuständigen Zollbehörde erteilt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Gerät ein ausländisches Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser Verordnung, ohne dass dies durch ein zwischen seinem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen allgemein oder auf Grund einer besonderen Erlaubnis gestattet ist, so hat es unverzüglich auf dem nächstgelegenen Flugplatz im Geltungsbereich dieser Verordnung zu landen und die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterflug abzuwarten.

(2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach Zustimmung der für die Passnachschau zuständigen Behörde und der zuständigen Zollbehörde erteilt werden.