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Änderung § 42 LuftVZO vom 23.11.2006

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§ 42 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 42 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Erteilung und Umfang der Genehmigung, Festlegung des Ausbauplans


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens, verbunden und befristet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind die für Anlage und Betrieb erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu beachten, von denen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle abgewichen werden darf. Die Genehmigung kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens, für die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und für die Gewährleistung des Betriebs gegenüber Luftfahrthindernissen, verbunden und befristet werden.

(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten

1. die Bezeichnung des Flughafens,

2. die Lage des Flughafens,

3. die geographische Lage und Höhe des Flughafenbezugspunkts,

4. die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der Flughafen, gegebenenfalls entsprechend seiner ersten Ausbaustufe, gehört,

5. die Richtung und Länge der Start- und Landebahnen,

6. die Angaben über den Umfang der ersten Ausbaustufe, falls der Flughafen in mehreren Stufen ausgebaut wird,

7. die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen,

8. bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem dieser dienen soll,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. eine Auflage zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme.



9. eine Auflage zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme,

10. die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden Auflagen.


(3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des Ausbauplans zu verbinden.

vorherige Änderung

(4) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Bekanntmachung der Genehmigung in den Nachrichten für Luftfahrer und in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 enthalten.



(4) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Bekanntmachung der Genehmigung in den Nachrichten für Luftfahrer und in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 enthalten, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur dann, wenn die Auflagen auch der Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens dienen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)