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Änderung § 28b LuftVZO vom 24.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28b LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 28b LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28b Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte anderer Staaten


(Text neue Fassung)

§ 28b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Qualifikationen von synthetischen Flugübungsgeräten, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, können vom Luftfahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, sofern sie nach Bestimmungen bewertet worden sind, die den jeweils anwendbaren Bestimmungen JAR-STD deutsch entsprechen. Die Staaten, deren Qualifikationen allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.

(2) Synthetische Flugübungsgeräte, die bereits von einer ausländischen Behörde nach anderen Vorschriften als den JAR-STD bewertet worden sind, können vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, sofern ein vergleichbares Ergebnis in Bezug auf die Eignung für die Ausbildungs-, Prüfungs- oder Überprüfungszwecke sichergestellt werden kann.



 
(heute geltende Fassung)