Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 73 LuftVZO vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 73 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 568 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der LuftVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 73 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 73 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 568 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Genehmigungsbehörde


Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird

1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein Land hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Veranstaltung stattfinden soll,

(Text alte Fassung)

2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinausgehen, von der im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragten Landesluftfahrtbehörde,

(Text neue Fassung)

2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinausgehen, von der im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragten Landesluftfahrtbehörde,

3. in allen übrigen Fällen vom Luftfahrt-Bundesamt

erteilt.



(heute geltende Fassung)