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Änderung § 43a LuftVZO vom 01.02.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 43a LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 43a LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43a Entgelte


vorherige Änderung

 


(1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenunternehmer bei Verkehrsflughäfen Regelungen der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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