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Änderung § 66 LuftVZO vom 21.04.2017

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§ 66 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2017 geltenden Fassung
§ 66 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Genehmigungsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 66 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde zustimmt.



 

 
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