§ 65 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 65 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Aufsicht | |
(1) Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde dieses Abschnitts ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmigung maßgebend waren, fortbestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen. | |
(Text alte Fassung) (2) Hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eine andere Stelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse nach Absatz 1. | (Text neue Fassung) (2) Hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine andere Stelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse nach Absatz 1. |