§ 90 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 90 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 90 Erlaubnisbehörde | |
(Text alte Fassung) Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. | (Text neue Fassung) Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. |