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5. - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät

5. Mitführen gefährlicher Güter

§ 76 Begriffsabgrenzung



Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Waffen, Munition, Sprengstoffe,

2.
sonstige feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die leicht entzündbar, selbstentzündlich, entzündend, ätzend, giftig, radioaktiv oder magnetisch sind oder zur Polymerisation neigen, soweit es sich nicht um geringe Mengen handelt, die üblicherweise für den täglichen Gebrauch verwendet werden,

3.
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln,

4.
verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Luftfahrzeugs gehören,

5.
Gegenstände oder Stoffe, die das Luftfahrzeug oder dessen Ausrüstung oder Zubehör in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise beschädigen können oder andere schädliche oder belästigende Merkmale besitzen, die sie zu Beförderungen in Luftfahrzeugen ungeeignet machen.


§ 77 (weggefallen)





§ 78 Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf



(1) 1Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach § 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughaltern vom Luftfahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall erteilt, wenn die in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III Abschnitt R oder beim Transport mit Hubschraubern die im Abschnitt R der JAR-OPS 3 deutsch (vom 28. Januar 2008, BAnz. Nr. 64a vom 25. April 2008) enthaltenen Forderungen sinngemäß erfüllt sind. 2Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und legt Nebenbestimmungen fest, die für die sichere Durchführung des Transports erforderlich sind. 3§ 65 ist sinngemäß anzuwenden. 4Die Erteilung von Genehmigungen zum Transport radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1 bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Betriebsgenehmigung nach § 61 Abs. 1 oder der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn dieses Maßnahmen nachgewiesen hat, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Flugbetriebes durch das Mitführen oder Ansichtragen gefährlicher Güter auszuschließen.

(3) 1Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). 2Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter der Klasse 7 bedürfen der Zulassung und der Beförderungsgenehmigung durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit diese nach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III oder JAR-OPS 3 deutsch festgelegt sind, ansonsten der Bauartprüfung durch den Hersteller auf der Basis eines von der BAM genehmigten Qualitätssicherungsprogrammes.

(4) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnisse nach den Absätzen 1 und 2 ist § 20 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes sinngemäß anzuwenden.