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Synopse aller Änderungen der LuftVZO am 01.02.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2007 durch Artikel 1 der 10. LuftVZOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVZO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Änderungsanträge


(Text neue Fassung)

§ 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmer einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll.



(1) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2)
Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmer einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Flughafenbenutzungsordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vor der Aufnahme des Flughafenbetriebs hat der Flughafenunternehmer der Genehmigungsbehörde eine Benutzungsordnung und bei Verkehrsflughäfen außerdem eine Regelung der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Bekanntmachung der Benutzungsordnung und der Regelung der Entgelte in den Nachrichten für Luftfahrer.



(1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenunternehmer der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.

(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung
in den Nachrichten für Luftfahrer.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 43a (neu)




§ 43a Entgelte


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenunternehmer bei Verkehrsflughäfen Regelungen der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 45 Pflichten des Flughafenunternehmers




§ 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht


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(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben. Vorkommnisse, die den Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafenunternehmer von der Betriebspflicht befreien.

(2)
Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.

(3) Der Flughafenunternehmer hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde
eine oder mehrere sachkundige Personen für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flughafens zu bestellen.



(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Er hat Vorkommnisse, die den Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf der Flughafenunternehmer Luftfahrtunternehmen und die zur Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Er kann den zur Luftfahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung Berechtigten insbesondere das Starten, Landen und das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies verhältnismäßig ist.

(3)
Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafenunternehmer von der Betriebspflicht befreien.

(4)
Der Flughafenunternehmer hat eine sachkundige Person für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flughafens zu bestellen. Zu deren Unterstützung kann die Genehmigungsbehörde den Flughafenunternehmer zur Bestellung einer Vertretung und weiterer Personen verpflichten. Die Bestellung hat der Flughafenunternehmer der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Behörde die bestellte Person zur Erfüllung der Aufgabe nicht für geeignet und zuverlässig hält.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45a (neu)




§ 45a Flugplatzhandbuch


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Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informationen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebsleitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 45b.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45b (neu)




§ 45b Sicherheitsmanagementsystem


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(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu betreiben, fortzuentwickeln und die damit verbundenen Maßnahmen zu dokumentieren. Dieses System regelt für die betriebliche Sicherheit erhebliche Zuständigkeiten, Verfahren und Betriebsabläufe und enthält Vorgaben darüber, wie seine Umsetzung sichergestellt wird.

(2) Der Flughafenunternehmer überprüft in regelmäßigen Abständen durch geeignete Personen die Betriebssicherheit der Abläufe des Flughafens. Die Durchführung der Überprüfungen ist zu dokumentieren. In die Dokumentation sind die erkannten Gefahrenquellen, die im Zuge der Überprüfung geboten erscheinenden Abhilfemaßnahmen und die unmittelbar veranlassten Abhilfemaßnahmen aufzunehmen. Die Dokumentation ist für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 45c (neu)




§ 45c Beauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem


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(1) Der Flughafenunternehmer bestellt eine andere als die nach § 45 Abs. 4 Satz 1 bestellte Person als Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem. § 45 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Beauftragte berät die Unternehmensleitung in allen Angelegenheiten, die für Einrichtung, Betrieb und Fortentwicklung des Sicherheitsmanagementsystems von Bedeutung sind. Die Unternehmensleitung hat den Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn soweit erforderlich von sonstigen betrieblichen Aufgaben freizustellen. Sie hat ihm insbesondere, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Flughafenunternehmer stellt durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicher, dass der Beauftragte sich persönlich unmittelbar über alle Umstände informieren kann, die für das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind und seine diesbezüglichen Vorschläge und Bedenken schriftlich oder mündlich unmittelbar der Unternehmensleitung unterbreiten kann. Bei nicht ausgeräumten Meinungsunterschieden über solche Umstände kann der Beauftragte von der Unternehmensleitung verlangen, ihn über die wesentlichen Gründe ihrer Haltung zu unterrichten.

(3) Der Flughafenunternehmer darf Beauftragte für das Sicherheitsmanagementsystem und deren Hilfspersonal wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. Der Widerruf der Bestellung als Beauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 46 Sicherung von Flughäfen


(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen so einzufrieden, daß das Betreten durch Unbefugte verhindert wird.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Fällen den Flughafenunternehmer von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens und in Abständen von 250 m und bei einmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in 1 Meter Höhe über dem Boden angebracht werden. Sie sollen 70 cm breit und 50 cm hoch sein und die Beschriftung

vorherige Änderung nächste Änderung

"Flugplatz

Betreten durch Unbefugte verboten"



'Flugplatz

Betreten durch Unbefugte verboten'

tragen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.

(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist Unbefugten verboten.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 47 Aufsicht


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(1) Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt nachzuprüfen, ob



(1) Die Genehmigungsbehörde ist befugt zu prüfen, ob

1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flughafens entsprechend der Genehmigung fortbesteht,

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2. die erteilten Auflagen eingehalten werden und

3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und ist berechtigt, ihre Nachprüfungen auf dem Flughafen durchzuführen.

(2)
Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt unberührt.



2. die erteilten Auflagen eingehalten werden,

3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird,

4. das Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet, betrieben und fortentwickelt wird und

5. die im Flugplatzhandbuch enthaltenen Informationen zutreffen und die vorgesehenen Verfahren zur Gewährleistung der Betriebssicherheit durchführbar sind.

(2) Die Genehmigungsbehörde
kann den Flughafenunternehmer zur Mitwirkung und zu Auskünften heranziehen, soweit sie es für die Prüfung nach Absatz 1 für erforderlich hält und ist berechtigt, Prüfungen auf dem Flughafen durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde ist befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach § 45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen.

(3)
Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Antrag auf Erteilung der Genehmigung


(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines Landeplatzes für Landflugzeuge muß enthalten

1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden Angaben und Nachweise;

2. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind der Landeplatz mit seiner Umgrenzung und dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von 3 km, die Anfluggrundlinien, die Start- und Landeflächen, die Bebauungszone mit Bauhöhen, die Luftfahrthindernisse und - soweit vorgesehen - die Start- und Landebahnen, die Rollbahnen, der beschränkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt des Landeplatzes sowie ein Vorschlag für Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes, bei Wasserlandeplätzen außerdem die in § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a für Wasserflughäfen vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben;

b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens 1 km von den Enden der Start- und Landeflächen und bis mindestens 0,5 km beiderseits der Anfluggrundlinien im Maßstab 1:5.000 oder 1:2.500 mit den unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen;

3. a) je einen Längsschnitt durch jede Anfluggrundlinie bis mindestens 3 km von den Enden der zugehörigen Start- und Landeflächen im Längenmaßstab 1:25.000 und im Höhenmaßstab 1:2.500 unter Kenntlichmachung der An- und Abflugflächen; die höchsten Erhebungen in einer Fläche mit der vorgenannten Länge der jeweiligen Anfluggrundlinie und mit einer Breite von je 150 m beiderseits dieser Linie sind deutlich unterscheidbar auf die Längsschnitte zu projizieren; das gleiche gilt für die tiefsten Vertiefungen in einer Fläche mit einer Länge bis mindestens 250 m von den Enden der zugehörigen Start- und Landefläche und mit einer Breite von mindestens je 75 m beiderseits der Anfluggrundlinie;

b) je einen Längsschnitt durch die unter Buchstabe a bezeichneten Anfluggrundlinien bis mindestens 1 km von den Enden der Start- und Landeflächen im Längenmaßstab 1:5.000 und im Höhenmaßstab 1:500 oder im Längenmaßstab 1:2.500 und im Höhenmaßstab 1:250 mit den unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen;

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen im Maßstab 1: 2.500;



c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen im Maßstab 1:2.500;

4. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Landeplatzes;

5. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die flugklimatologischen Verhältnisse des Landeplatzes und seiner Umgebung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.



(2) § 40 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.

(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem Verkehr von Landflugzeugen dienen sollen, bestimmt die Genehmigungsbehörde die Antragserfordernisse.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 53 Anzuwendende Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters sind § 43 Abs. 1, die §§ 44 und 45 Abs. 1 und 2, für die Aufsicht § 47 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.

(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Landeplatzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Landeplatzes ist Unbefugten verboten.



(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 entsprechend. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.

(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Landeplatzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Landeplatzes ist Unbefugten verboten.

(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flugleiter zu bestellen.

(4) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1 bestimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zulässt.



§ 58 Betrieb des Segelfluggeländes


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf den Betrieb des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.



Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.

§ 60 Anzuwendende Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, für die Aufsicht § 47 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.



Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.

§ 108 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Halter von Luftfahrtgerät

a) entgegen § 11 Abs. 1 Mängel oder Standortveränderungen nicht unverzüglich anzeigt,

b) einer Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;

2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen

a) (weggefallen)

b) § 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staatszugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe der Anlage 1 am Luftfahrzeug führt;

3. (weggefallen)

4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes entgegen

a) § 24 Abs. 1 oder 3 einen Bewerber ausbildet,

b) § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung nicht rechtzeitig erstattet,

c) § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mitteilungen nicht macht,

d) § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die zuständige Stelle dies gestattet;

5. als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen

a) § 9 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeitszeugnis,

b) § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die vorläufige Verkehrszulassung,

c) § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungsschein,

d) § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis,

e) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über die Haftpflichtversicherung

beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luftbeförderung nicht mitführt;

6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals

a) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 4 Satz 5 den Luftfahrerschein oder Ausweis über die Anerkennung nicht mitführt,

b) einer Auflage nach § 28 Abs. 4 Satz 4 zuwiderhandelt;

7. als Halter eines Flugplatzes entgegen

vorherige Änderung

a) § 45 Abs. 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, den Landeplatz oder das Segelfluggelände nicht in betriebssicherem Zustand erhält oder den Flughafen oder Landeplatz nicht ordnungsgemäß betreibt,

b) § 45 Abs. 2, § 53 oder § 58 Erweiterungen oder Änderungen der Genehmigungsbehörde nicht rechtzeitig anzeigt oder Luftfahrthindernisse nicht kenntlich macht;



a) § 45 Abs. 1 Satz 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, den Landeplatz oder das Segelfluggelände nicht in betriebssicherem Zustand erhält oder den Flughafen oder Landeplatz nicht ordnungsgemäß betreibt,

b) § 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5, § 53 oder § 58 Erweiterungen oder Änderungen der Genehmigungsbehörde nicht rechtzeitig anzeigt oder Luftfahrthindernisse nicht kenntlich macht;

8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbefugt Flugplätze betritt;

9. als Luftfahrtunternehmer oder Inhaber einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes entgegen § 64 Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

10. entgegen § 63d Nr. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht;

11. entgegen § 81 Abs. 1 oder 2 Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst oder besondere Geräte zur Flugsicherung, namentlich Funknavigationseinrichtungen, ohne die erforderliche Zustimmung einrichtet oder betreibt;

12. als flugmedizinischer Sachverständiger

a) entgegen § 24e Abs. 1 Satz 1 ein Tauglichkeitszeugnis ohne die dafür notwendige Anerkennung ausstellt,

b) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die Einsicht in Dokumente nicht gewährt,

c) entgegen § 24d Abs. 4 Satz 3 vorgenommene Eintragungen nicht an die genannte Stelle meldet,

d) entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 im Falle einer Nichttauglichkeitsfeststellung eine Meldung gegenüber der zuständigen Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;

13. als Führer eines ausländischen Luftfahrzeugs im Geltungsbereich dieser Verordnung entgegen

a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig ausfliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,

b) § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt, das keine deutlich und gut sichtbaren Kennzeichen trägt,

c) § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Urkunden mit sich führt,

d) § 99 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 99 Abs. 5 Satz 4, ein Luftfahrzeug weiter betreibt,

e) § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf dem nächstgelegenen Flugplatz landet;

14. als Versicherer oder Versicherungspflichtiger entgegen § 102a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;

15. als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes entgegen § 11 Abs. 2 einen Wechsel des Halters nicht unverzüglich anzeigt oder

16. als Inhaber einer Lizenz für Luftfahrtpersonal entgegen § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis nicht mit sich führt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer als Luftfahrtunternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 8 eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder Artikel 5 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, Artikel 8 oder Artikel 9, eine Ausgleichs- oder Unterstützungsleistung nicht oder nicht richtig erbringt,

3. entgegen Artikel 5 Abs. 2 eine Angabe zu einer anderweitigen Beförderungsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a oder Artikel 9 eine Unterstützungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

5. entgegen Artikel 10 einen Aufschlag oder eine Zuzahlung für die Verlegung in eine höhere Klasse erhebt oder bei Verlegung in eine niedrigere Klasse die Flugpreiserstattung nicht erbringt,

6. entgegen Artikel 11 Abs. 1 einer dort genannten Person bei der Beförderung nicht Vorrang gibt,

7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9 eine Betreuungsleistung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erbringt,

8. entgegen Artikel 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nicht sicherstellt, dass bei der Abfertigung ein dort genannter Hinweis angebracht oder ein alternatives Mittel eingesetzt wird oder

9. entgegen Artikel 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder ein alternatives Mittel nicht oder nicht rechtzeitig einsetzt.