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Synopse aller Änderungen der AlkopopStV am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 16 des BfBAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AlkopopStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AlkopopStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
AlkopopStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 8 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Berechnung des Netto-Mehraufkommens der Alkopopsteuer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ist jeweils nach Ablauf eines Haushaltsjahres zu ermitteln. 2 Es ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben (§ 4 Satz 2 des Alkopopsteuergesetzes).

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ist jeweils nach Ablauf eines Haushaltsjahres zu ermitteln. 2 Es ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben (§ 4 Satz 2 des Alkopopsteuergesetzes).

(2) Das Aufkommen der Alkopopsteuer ist die kassenmäßige Einnahme im abgelaufenen Haushaltsjahr ohne die steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung.

vorherige Änderung

(3) 1 Für die Berechnung der Mindereinnahmen bei der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben, ist von einer jährlichen Verbrauchsmenge von Alkopops vor Einführung der Alkopopsteuer von 45.000 Hektoliter reinen Alkohols auszugehen (bisherige Verbrauchsmenge). 2 Die Branntweinsteuermindereinnahmen werden aus der Differenz zwischen der Branntweinsteuer für die bisherige Verbrauchsmenge und der Branntweinsteuer für die im abgelaufenen Haushaltsjahr versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermittelt. 3 Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr geltende Branntweinsteuersatz nach § 131 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol zugrunde zu legen.



(3) 1 Für die Berechnung der Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben, ist von einer jährlichen Verbrauchsmenge von Alkopops vor Einführung der Alkopopsteuer von 45.000 Hektoliter reinen Alkohols auszugehen (bisherige Verbrauchsmenge). 2 Die Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer werden aus der Differenz zwischen der Alkoholsteuer für die bisherige Verbrauchsmenge und der Alkoholsteuer für die im abgelaufenen Haushaltsjahr versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermittelt. 3 Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr geltende Alkoholsteuersatz nach § 2 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes zugrunde zu legen.


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