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Artikel 5 - Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (MindAuslEhG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 FamFG § 98, § 231, § 233

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut des § 98 Absatz 2 wird folgender Satz vorangestellt:

„Für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch dann zuständig, wenn die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person den Antrag stellt und eine der beiden beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."

2.
§ 231 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Ansprüche nach

a)
§ 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

b)
§ 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs".

3.
In § 233 Satz 1 wird die Angabe „§ 232 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 231 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 232 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 MindAuslEhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MindAuslEhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 17 JusWeDigG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt ...