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Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin (AugOptAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1997 BGBl. I S. 436; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2011 BGBl. I S. 698
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-63 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel I Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Augenoptiker/Augenoptikerin nach der Handwerksordnung.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen, Steuern und Kontrollieren von Arbeitsabläufen; Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

6.
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,

7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen,

8.
Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,

9.
Messen und Prüfen,

10.
manuelles Trennen und Umformen,

11.
maschinelles Spanen,

12.
Fügen,

13.
Bearbeiten von Brillengläsern,

14.
Einfassen von Brillengläsern,

15.
Modifizieren und Instandsetzen von Brillen,

16.
Beurteilen der optischen Eigenschaften und Wirkungen von Sehhilfen:

16.1
Brillengläser,

16.2
Kontaktlinsen,

16.3
vergrößernde Sehhilfen,

17.
Erklären und Darstellen der Anatomie, Physiologie und Optik des Auges,

18.
optische und anatomische Brillenanpassung,

19.
Beraten von Kunden,

20.
Verkauf von Waren und Dienstleistungen:

20.1 Verkaufsvorbereitung,

20.2 Verkauf,

20.3
Warenbeschaffung und Warenlagerung,

21.
Durchführen von Verwaltungsarbeiten,

22.
Durchführen des betrieblichen Rechnungswesens.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 15 Buchstabe a und b, laufender Nummer 16.3 Buchstabe a, laufender Nummer 17, laufender Nummer 18 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 19 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 20.1 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 20.2 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 20.3 Buchstabe d bis f und laufender Nummer 21 Buchstabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Randformen von Einstärkengläsern auf der Grundlage eines Arbeitsauftrages und Einfassen der Einstärkengläser in eine Vollrand-Brillenfassung; Prüfen der Brille auf Einhaltung der Zentrierdaten sowie Protokollieren und Bewerten des Ergebnisses,

2.
Anfertigen eines Fassungsteils nach vorgegebenem Muster oder Zeichnung durch manuelles und maschinelles Spanen, Fügen und Behandeln von Oberflächen sowie Protokollieren und Bewerten des Ergebnisses und

3.
Beurteilen und Protokollieren von Schäden an einer Brille sowie Beheben dieser Schäden auf der Grundlage eines Arbeitsauftrages.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
optische und anatomische Brillenanpassung,

2.
Beurteilen optischer Eigenschaften und Wirkungen von Brillengläsern,

3.
Anatomie, Physiologie und Optik des Auges,

4.
Messen und Prüfen,

5.
Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,

6.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden drei komplexe Prüfungsaufgaben, bestehend aus zwei Prüfungsstücken und einer Arbeitsprobe, bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die erworbenen Ausbildungsinhalte praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen einer Korrektionsbrille mit Mehrstärken-, Gleitsicht- oder Sondergläsern:

a)
Erfassen von Zentrierdaten,

b)
Ermitteln des Rohglasdurchmessers,

c)
Übertragen der ermittelten Werte,

d)
Prüfen der Rohgläser auf Verwendbarkeit,

e)
Zentrieren und Aufblocken der Gläser nach Zentrierforderung,

f)
Bearbeiten der Gläser mit einer automatischen Randschleifmaschine,

g)
Vorbereiten der Gläser für die Endmontage,

h)
Montieren der Gläser und Ausrichten der Brille,

i)
Überprüfen der Brille auf Einhaltung der Zentriermaße und Toleranzen,

k)
Protokollieren der Arbeitsschritte und Bewerten des Arbeitsergebnisses und

2.
Modifizieren und abgabegerechtes Instandsetzen einer Brille:

a)
Beurteilen und Protokollieren des Schadens,

b)
Bewerten des Reparaturumfangs,

c)
Erstellen des Kostenvoranschlags,

d)
Herstellen oder Reparieren und Austauschen von Fassungsteilen unter Anwendung geeigneter Fertigungsverfahren.

Als Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:

Beraten von Kunden bei gegebener Fassung und vorgegebenen Zentrierdaten:

 
a)
Analysieren der vorgegebenen Daten und Darlegen alternativer Möglichkeiten der Korrektion,

b)
Auswählen der Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der Sehanforderung des Kunden und seiner Wünsche,

c)
Einsetzen von Informationsmedien für die Beratung,

d)
Ermitteln von Kosten,

e)
anatomisches Anpassen der Brille,

f)
Aufklären des Kunden über die notwendige Einstellung auf veränderte Sehbedingungen und Einweisen in den Gebrauch von Sehhilfen.

Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 60 und die Arbeitsprobe mit 40 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Sehhilfe und Auge, Technologie der Sehhilfen, Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsfächern Sehhilfe und Auge, Technologie der Sehhilfen und Verkauf von Waren und Dienstleistungen sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Sehhilfe und Auge:

a)
Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische und physiologische Gegebenheiten des Auges,

b)
optisch und physiologisch bedingte Veränderungen bei Korrektionen,

c)
Kriterien der optischen und anatomischen Brillenanpassung und deren Auswirkungen;

2.
im Prüfungsfach Technologie der Sehhilfen:

a)
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen,

b)
Meß- und Prüfverfahren,

c)
optische Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten;

3.
im Prüfungsfach Verkauf von Waren und Dienstleistungen:

a)
kommunikative und interaktive Aspekte einschließlich Zielstellung einer Kundenberatung,

b)
Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,

c)
Rechtswirkungen aus Warenverkäufen und Dienstleistungen,

d)
Kalkulation und Abrechnung betrieblicher Leistungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Sehhilfe und Auge 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technologie der Sehhilfen 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Verkauf von Waren und Dienstleistungen 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung ist das Prüfungsfach Sehhilfe und Auge mit 30 vom Hundert, das Prüfungsfach Technologie der Sehhilfen mit 25 vom Hundert, das Prüfungsfach Verkauf von Waren und Dienstleistungen mit 25 vom Hundert und das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung im Prüfungsstück nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Sehhilfe und Auge mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 1027) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin



(siehe BGBl. I 1997 S. 439 - 444)