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§ 22 - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen



(1) 1§ 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. 2§ 162 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660). 3Gehören zu den Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) Dauerschuldverhältnisse, die als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) anzusehen sind und die vor Beginn der in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre begründet wurden und bei Beginn dieser Wirtschaftsjahre noch bestehen, sind die Aufzeichnungen der sie betreffenden wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) zu erstellen. 4§ 90 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3 und § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302).

(3) § 147a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

(4) § 3 Absatz 4 Nummer 3, § 90 Absatz 2, § 147a Absatz 1 Satz 6, § 162 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4a sowie § 193 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.





 

Frühere Fassungen von § 22 EGAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 5 Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 3 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 4 Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2302
aktuellvor 01.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 EGAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 EGAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Artikel 5 StAbwGEG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Artikel 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes ...

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2302
Artikel 4 StHBG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. ...

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 3 StUmgBG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... alle am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen." 5. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 147a Absatz 2 der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3046; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Eingangsformel SteuerHBekV
... 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes und des Artikels 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, von denen § 51 Absatz 1 Nummer 1 ... 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes durch Artikel 2 und Artikel 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli ...