Änderung § 1d EGAO vom 25.12.2008

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§ 1d EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 1d EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1d Steuerbegünstigte Zwecke


(Text alte Fassung)

Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden.

 



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