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Änderung § 10c EGAO vom 01.01.2017

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§ 10c EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 10c EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags


(Text alte Fassung)

§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. Dezember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163 Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Besteuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen sind.

(Text neue Fassung)

§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. Dezember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Besteuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen sind.

(heute geltende Fassung) 

 
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