EGAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung | EGAO n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3152 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens Artikel 1 bis 38 (Änderung von Vorschriften) Zweiter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze Artikel 39 bis 96 (Änderung von Vorschriften) Dritter Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 97 Übergangsvorschriften § 1 Begonnene Verfahren § 1a Steuerlich unschädliche Betätigungen § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe § 1c Krankenhäuser § 1d Steuerbegünstigte Zwecke § 1e Zweckbetriebe § 1f Satzung § 2 Fristen § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer § 4 Mitteilungsverordnung § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals § 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung § 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten § 8 Verspätungszuschlag § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten § 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung § 10 Festsetzungsverjährung § 10a Erklärungspflicht § 10b Gesonderte Feststellungen § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags § 11 Haftung § 11a Insolvenzverfahren § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung § 13 Sicherungsgeld § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen § 14 Zahlungsverjährung § 15 Zinsen § 16 Säumniszuschläge § 17 Angabe des Schuldgrunds § 17a Kosten der Vollstreckung § 17b Eidesstattliche Versicherung § 17c Pfändung fortlaufender Bezüge § 17d Zwangsgeld § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen § 19 § 19a Aufbewahrungsfristen § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme § 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften § 21 Steueranmeldungen in Euro § 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen § 23 Verfolgungsverjährung § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung § 25 Erteilung einer verbindlichen Auskunft § 26 Kontenabrufmöglichkeit | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme |
§ 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen Artikel 97a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Artikel 98 Artikel 99 Ermächtigungen Artikel 100 Artikel 101 Berlin-Klausel Artikel 102 Inkrafttreten | |
§ 30 (neu) | § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme |
(1) 1 Die §§ 146a und 379 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden. 2 Die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist für elektronische Aufzeichnungssysteme, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2020 angeschafft hat, bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten. (2) 1 § 146b der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist nach Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden. 2 § 146b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung ist in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle verlangt werden kann oder dass diese auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden muss. 3 § 146b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden. (3) 1 Wurden Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl. 2 I S. 1342) entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 abweichend von den § 146a und § 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung weiter verwendet werden. |