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Synopse aller Änderungen der MtDBwVWehrtechnikVDV am 17.03.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2026 durch Artikel 2 der BLVEV 2026 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MtDBwVWehrtechnikVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MtDBwVWehrtechnikVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
MtDBwVWehrtechnikVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 32 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
(MtDBwVVDV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
(MtDBwVWehrtechnikVDV)

§ 1 Vorbereitungsdienst


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Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -.



Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik.

§ 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren


(1) 1 Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2 In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.



(2) Wird nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Ablehnung. 2 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens sechs Monate nach der Ablehnung endgültig gelöscht. 3 Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. 4 Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.



§ 21 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


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(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - kann eingestellt werden, wer



(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer

1. mindestens eine Hauptschule erfolgreich besucht hat,

2. eine Berufsausbildung, die einem der wehrtechnischen Fachgebiete zugeordnet werden kann, abgeschlossen hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann,

3. das Auswahlverfahren bestanden hat und

4. die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.

(2) 1 Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. 2 Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. 3 Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.

(3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.

(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.



§ 56 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung


(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.

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(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder der Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.



(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder der Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(4) 1 Wenn eine schwerbehinderte Person oder eine gleichgestellte behinderte Person an der mündlichen Prüfung teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung an der mündlichen Prüfung teilnehmen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Person der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.

(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.



§ 77 Wiederholung der Laufbahnprüfung


vorherige Änderung

(1) Im Wiederholungsfall (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung) ist die Laufbahnprüfung vollständig zu wiederholen.



(1) Im Wiederholungsfall (§ 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung) ist die Laufbahnprüfung vollständig zu wiederholen.

(2) Im Wiederholungsfall bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission,

1. bis wann die Wiederholung der Laufbahnprüfung zu erfolgen hat und

2. ob und welche Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten zu wiederholen sind.

(3) 1 Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten. 2 Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wiederholung verlängert.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die vorherigen.