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Artikel 6 - Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (2. KapMuGRG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.
- 2.
- In § 22 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.
- 3.
- § 51a wird wie folgt geändert:
- 4.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1210 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „§ 10 Abs. 2" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.
- c)
- In Nummer 1821 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.
- d)
- In Nummer 1902 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 10 Abs. 2" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.
- e)
- In Nummer 9004 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.
- f)
- In Nummer 9018 wird in den Absätzen 2 und 3 Satz 2 der Anmerkung jeweils die Angabe „§ 8 KapMuG" durch die Wörter „§ 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen" ersetzt.
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