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§ 1 - Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung (BetTerMstrV)
V. v. 21.01.1993 BGBl. I S. 87; aufgehoben durch § 14 V. v. 16.02.2021 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-104 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-104 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf, Herstellung, Bearbeitung und Oberflächengestaltung von Betonwerkstein auch unter Verwendung von Kunststoffen,
- 2.
- Herstellung von Beton- und Stahlbetonfertigteilen sowie von Betonwaren auch unter Verwendung von Kunststoffen,
- 3.
- Verlegung, Versetzung und Verankerung von Bauteilen,
- 4.
- Ausführung von Waschbeton-, Sichtbeton- und Terrazzoarbeiten auf Baustellen,
- 5.
- Ausführung von Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten.
(2) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über Statik,
- 2.
- Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes und über Maßnahmen zur Einsparung von Energie,
- 3.
- Kenntnisse des Formen- und Schalungsbaus,
- 4.
- Kenntnisse der Betontechnologie,
- 5.
- Kenntnisse des Beton- und Stahlbetonbaus,
- 6.
- Kenntnisse der Abbinde- und Erhärtungsvorgänge,
- 7.
- Kenntnisse der Zusammensetzung von Terrazzomischungen,
- 8.
- Kenntnisse des Aufbaus leitender Terrazzoböden,
- 9.
- Kenntnisse der Verlege-, Versetz- und Verankerungstechniken,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungs- und Konservierungstechniken,
- 11.
- Kenntnisse über natürliche Steine,
- 12.
- Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberechnung,
- 13.
- Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Betonwerken,
- 14.
- Kenntnisse der Bau-, Kunst- und Hilfsstoffe,
- 15.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 16.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen und Richtlinien, über die Vorschriften der Bauordnungen sowie die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
- 17.
- Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie von Verlege- und Versetzplänen,
- 18.
- Entwerfen und Herstellen von Formen und Schalungen,
- 19.
- Schneiden, Biegen und Flechten von Stahl für Bewehrungen,
- 20.
- Berechnen und Herstellen von Betonmischungen,
- 21.
- Einbringen und Verdichten von Beton- und Terrazzomischungen,
- 22.
- Ausschalen, Nachbehandeln, Transportieren und Lagern der Erzeugnisse,
- 23.
- Bearbeiten der Werkstücke und Behandeln ihrer Oberflächen,
- 24.
- Herstellen von Spezialschalungen zur Gestaltung der Oberflächen,
- 25.
- Bearbeiten, Verlegen, Versetzen und Verankern von natürlichen Steinen,
- 26.
- Zusammenbauen, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonerzeugnissen,
- 27.
- Ausführen von Betoninstandsetzungsarbeiten,
- 28.
- Vorbereiten des Untergrundes für Terrazzoböden und Aufteilen der Flächen durch Trennschienen,
- 29.
- Auf- und Abbauen von Arbeitsgerüsten und -bühnen,
- 30.
- Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Geräte und Werkzeuge sowie Bedienen der Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1656/a23643.htm