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§ 3a - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen



(1) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. 2Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. 3Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. 4Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. 5Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. 6Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) 1Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. 2Zuständige Stelle ist für Personen aus:

1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,

2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,

3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,

4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,

5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,

6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,

7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln,

8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,

9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,

10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,

11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,

12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,

13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,

14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,

15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,

16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,

17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,

18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,

19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,

20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

3Die Meldung der Person muss enthalten:

1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,

2.
das Geburts- oder Gründungsjahr,

3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,

4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,

5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation,

7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,

8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

4Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. 5In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. 6Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. 7§ 74a gilt entsprechend.

(3) 1Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. 2Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. 3Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.

(5) 1Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. 2Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater"/„Steuerberaterin", „Steuerbevollmächtigter"/„Steuerbevollmächtigte" oder „Steuerberatungsgesellschaft" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. 3Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) 1Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn

1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,

2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder

4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.

2Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. 3Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.

(7) 1Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:

1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;

2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;

3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.

2Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. 3§ 30 der Abgabenordnung steht den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.





 

Frühere Fassungen von § 3a StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 21 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 37 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 36 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 5 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 13 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 36 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuellvor 12.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3b StBerG Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen (vom 01.01.2017)
... führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, die gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen ... Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der ... Anschriften aller Zweigstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 ... § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer; 2. bei juristischen Personen und ... der gesetzlichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 ... nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen ...
§ 3c StBerG Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen (vom 25.06.2017)
...  §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und ...
§ 3d StBerG Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag (vom 01.08.2022)
... Stelle zu beantragen. Die zuständige Stelle bestimmt sich nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 Satz 2 . Im Einvernehmen mit dieser, kann eine andere Steuerberaterkammer über die ...
§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen (vom 01.01.2024)
... Andere als die in den §§ 3, 3a , 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig ... nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a , 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis ... Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger ...
§ 7 StBerG Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen (vom 16.03.2023)
... durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a , 3d oder 4 fällt, 2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 ... die §§ 3, 3a, 3d oder 4 fällt, 2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a , 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden, 3. wenn eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 62 FGO (vom 16.03.2023)
... einer entgeltlichen Tätigkeit steht, 3. Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des ... im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes , 3a. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen (vom 22.06.2023)
... und Steuerbevollmächtigte, 3. Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des ... im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes , 4. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ...

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
§ 73 SGG (vom 01.01.2024)
... Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des ... im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes , zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den ...

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 67 VwGO (vom 01.01.2024)
... Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des ... im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes , zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den ... Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des ... im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes , zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... „Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen § 3a ". b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „Verbot der ... b) Nummer 4 wird aufgehoben. 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher ... 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen (1) ... Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 4" durch die Angabe „§§ 3, 3a und 4" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) ... Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 oder § 4" durch die Angabe „§§ 3, 3a oder 4" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das abschließende Komma durch einen ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 13 StVfModG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3b Verzeichnis der nach § 3a ... 3a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten ... „§ 86b Steuerberaterverzeichnis". 2. Dem § 3a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Die vorübergehende Eintragung ... Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist." 3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Verzeichnis der nach § ... wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen ... führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, die gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen ... Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der ... Anschriften aller Zweigstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 ... § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer; 2. bei juristischen Personen und ... der gesetzlichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 ... nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer." 4. In § 76 Absatz 2 ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 16 NotBRMoG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch ...
Artikel 21 NotBRMoG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen". 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Stelle zu beantragen. Die zuständige Stelle bestimmt sich nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 Satz 2 . Im Einvernehmen mit dieser, kann eine andere Steuerberaterkammer über die Gewährung des ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a und 4" durch die Angabe „§§ 3, 3a, 3d und 4" ersetzt. bb) ... 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a und 4" durch die Angabe „§§ 3, 3a , 3d und 4" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 3a und ... 3, 3a, 3d und 4" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ §§ 3a und 4" durch die Angabe „§§ 3a, 3d und 4" ersetzt. b) Dem ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 3a und 4" durch die Angabe „ §§ 3a , 3d und 4" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:  ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a oder 4" durch die Wörter „die §§ 3, 3a, 3d oder 4" ersetzt. ... die Angabe „§§ 3, 3a oder 4" durch die Wörter „die §§ 3, 3a , 3d oder 4" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3a, 4 und ... §§ 3, 3a, 3d oder 4" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „ §§ 3a , 4 und 6" durch die Angabe „§§ 3a, 3d, 4 oder 6" ersetzt. 7. ... b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3a, 4 und 6" durch die Angabe „ §§ 3a , 3d, 4 oder 6" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 19 BRAORefG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes " ein Komma und die Wörter „zu beschränkter geschäftsmäßiger ...
Artikel 20 BRAORefG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... Nummer 3 und 3a werden jeweils nach den Wörtern „Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes " ein Komma und die Wörter „zu beschränkter geschäftsmäßiger ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen." 3. In § 3a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter ... Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat zuständige ... Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn 1. bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a , 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder 2. eine ...
Artikel 13 RDAufStG Folgeänderungen
... Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des ... im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes , zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den ... Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des ... im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes , zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den ... Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des ... im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes , zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den ... 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des ... im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes ,". (4) § 335 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der im ... und Steuerbevollmächtigte, 3. Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des ... im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes , 4. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 36 EURLHuGBUG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... eingefügt: „Vorwarnmechanismus § 10b". 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 30 JStG 2010 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 10 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „den §§ 3, 3a " ersetzt. 3. Dem § 164a Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 36 JStG 2020 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... folgt gefasst: „ § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit". 2. § 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die in den §§ 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis ... Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger ... folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a , 4 und 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden, 3. wenn eine ...
Artikel 37 JStG 2020 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... § 3a Absatz 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 36 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ...

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 5 StUmgBG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
...  „§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes". 2. § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem ... zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen." 4. ...