(1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit der Aushändigung einer von der Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde wirksam.
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberaterkammer die Versicherung abgegeben hat, dass er die insbesondere aus
§ 57 Absatz 1 bis 2a folgenden Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird.
(3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 21 NotBRMoG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 40a Aussetzung des ... Angaben ersetzt: „§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens § 41 Bestellung". b) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe ... „Nr. 3" durch die Wörter „Satz 2 Nummer 3" ersetzt. 9. § 41 wird durch die folgenden §§ 40a und 41 ersetzt: „§ 40a Aussetzung ... 2 Nummer 3" ersetzt. 9. § 41 wird durch die folgenden §§ 40a und 41 ersetzt: „§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens Die ... erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde. § 41 Bestellung (1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit der Aushändigung einer ...