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§ 86 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer



(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,

1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;

2.
die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern;

3.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;

4.
in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;

5.
die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

6.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;

7.
die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen;

8.
die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen;

9.
das Verzeichnis nach § 86b zu führen;

10.
eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen den

a)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften,

b)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und ihren jeweiligen Auftraggebern,

c)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten,

d)
Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie den Steuerberaterkammern untereinander,

e)
Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten;

11.
die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten;

12.
die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und zu deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden.

(3) 1Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen werden durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. 2Die Vorschriften der Satzung müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 3Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(3a) 1Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich

1.
der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung;

2.
der Verschwiegenheitspflicht;

3.
der zulässigen und der berufswidrigen Werbung;

4.
des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;

5.
des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6;

6.
der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten;

7.
der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen;

8.
der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten;

9.
der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen;

10.
der Pflichten in Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfesachen;

11.
der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen;

12.
der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen;

13.
dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit;

14.
der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft;

15.
der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Berufsausübungsgesellschaften;

16.
der Abwicklung und der Übertragung der Praxis;

17.
der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.

(5) 1Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen sind dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten. 2Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 3Zu diesem Zweck hat ihm die Bundessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 4Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. 5Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.

(6) 1Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. 2Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben. 3Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 4Aufhebungen sind unter Angabe ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 86 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2024Artikel 3 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
vom 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 21 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 30.07.2020Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 23 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 13 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
vom 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuellvor 12.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 86 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3e StBerG Erlaubnis zum partiellen Zugang (vom 16.03.2023)
... gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils sowie die auf Grund von § 86 Absatz 2 Nummer 2 erlassene Satzung entsprechend. (2) Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 ...
§ 51 StBerG Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (vom 01.08.2022)
... die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater oder ... Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen. (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von ... Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, ...
§ 86c StBerG Steuerberaterplattform (vom 01.08.2022)
... eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach § 86 Absatz 2 Nummer 12 einzurichten. (5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von Fachsoftwareanbietern für ...
§ 89 StBerG Ahndung einer Pflichtverletzung (vom 01.08.2022)
... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. (2) Ein ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder ...
§ 157e StBerG Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern (vom 01.08.2022)
... § 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11 , § 86b Absatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August 2022 geltenden Fassung ...
Anlage 1 StBerG (zu § 86 Absatz 3a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (vom 23.01.2024)
... wird. II. Zu prüfende Kriterien Eine Vorschrift im Sinne des § 86 Absatz 3 Satz 3 1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten." 49. In § 86 Abs. 2 Nr. 7 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ...

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 18 PKHuBerHÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen." 2. In § 86 Absatz 4 Nummer 10 wird das Wort „Prozesskostenhilfesachen" durch die Wörter ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 13 StVfModG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten." 5. In § 86 Absatz 2 Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 21 NotBRMoG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß." 19. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „in ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater oder ... Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen. (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von ... Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen. § 52 Berufspflichten der ... Steuerberaterkammer die der Bundessteuerberaterkammer tritt" eingefügt. 33. § 86 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach § 86 Absatz 2 Nummer 12 einzurichten. (5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von Fachsoftwareanbietern ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt." b) ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der ... gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder ... und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern § 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11 , § 86b Absatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August 2022 geltenden Fassung ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Teils" die Wörter „sowie die auf Grund von § 86 Absatz 2 Nummer 2 erlassene Satzung entsprechend" eingefügt. 5. § 3g Absatz 2 wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
Artikel 3 VerhmRLUG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... § 86 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch ...

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 3 2. VerhmRLUG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 1 (zu § 86 Absatz 3a Satz 1 ) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ... Anlage 2 (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis". 2. In § 86 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958" durch die ... 4. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt: „Anlage 1 (zu § 86 Absatz 3a Satz 1 ) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ... wird. II. Zu prüfende Kriterien Eine Vorschrift im Sinne des § 86 Absatz 3 Satz 3 1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der ...