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§ 146 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 146 Gerichtskosten



1Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 146 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2024Artikel 3 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
vom 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
aktuell vorher 31.12.2006Artikel 25 2. Justizmodernisierungsgesetz
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
aktuellvor 31.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 146 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 146 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 StBerG (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 23.01.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 25 2. JustizModG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 146 wird wie folgt gefasst: „Gerichtskosten § 146". b) ... a) Die Angabe zu § 146 wird wie folgt gefasst: „Gerichtskosten § 146 ". b) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage (zu § ... b) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage (zu § 146 Satz 1)". 2. § 146 wird wie folgt gefasst: „§ 146 ... wird angefügt: „Anlage (zu § 146 Satz 1)". 2. § 146 wird wie folgt gefasst: „§ 146 Gerichtskosten Im ... 146 Satz 1)". 2. § 146 wird wie folgt gefasst: „§ 146 Gerichtskosten Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag ... 5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Verfahren vor dem ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 20 StRAnpG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird." 5. In der Anlage zu § 146 Satz 1 wird der Wortlaut des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 wie folgt gefasst:  ...

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 3 2. VerhmRLUG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 146 Satz 1 ) Gebührenverzeichnis" durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 1 ... vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 ) Gebührenverzeichnis". 2. In § 86 Absatz 3a Satz 1 werden die ... durch die Wörter „der Anlage 1 zu diesem Gesetz" ersetzt. 3. In § 146 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „2" eingefügt. 4. Vor ...