§ 67 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 67 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 67 Berufshaftpflichtversicherung | |
(Text alte Fassung) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Steuerberaterkammer. | (Text neue Fassung) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer. |