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Änderung § 5 StBerG vom 12.04.2008

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§ 5 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 5 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen


(Text neue Fassung)

§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.



(1) Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.

vorherige Änderung

 


(3) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen 'Steuerberater', 'Steuerbevollmächtigter', 'Rechtsanwalt', 'Wirtschaftsprüfer' oder 'vereidigter Buchprüfer' oder Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes die Bezeichnungen 'Steuerberatungsgesellschaft', 'Lohnsteuerhilfeverein' oder 'Landwirtschaftliche Buchstelle' oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' oder 'Buchprüfungsgesellschaft' unbefugt führen, haben sie diese Tatsachen der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle mitzuteilen; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)