Änderung § 16 StBerG vom 12.04.2008

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§ 16 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 16 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Gebühren für die Anerkennung


(Text alte Fassung)

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Oberfinanzdirektion zu zahlen.

(Text neue Fassung)

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.




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