Änderung § 17 StBerG vom 12.04.2008

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§ 17 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 17 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Urkunde


(Text alte Fassung)

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Oberfinanzdirektion eine Urkunde aus.

(Text neue Fassung)

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.




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