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Änderung § 38a StBerG vom 12.04.2008

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§ 38a StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 38a StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 38a Verbindliche Auskunft


(Text alte Fassung)

(1) Auf Antrag erteilt die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.