Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 56 StBerG vom 12.04.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 1 8. StBerGÄndG am 12. April 2008 und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 56 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 56 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse


(Text alte Fassung)

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patentanwaltskammer örtlich und überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen. Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patentanwaltskammer zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 53 Satz 2 gilt insoweit nicht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer sowie
den in § 3 Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen eine Bürogemeinschaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4)
Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1 bis 3 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.

(5)
Die Gründung von Gesellschaften nach den Absätzen 1, 2 und 4 und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der Berufsordnung der zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuerberaterkammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung sowie deren Änderungen vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. 2 Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf diese Verbindung nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. 3 Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.

(2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, den in § 3 Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen, Lohnsteuerhilfevereinen, Vereinen im Sinne des § 4 Nr. 8 und Gesellschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 155 Abs. 1 eine Bürogemeinschaft bilden. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3)
Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1 und 2 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.

(4) 1
Die Gründung von Gesellschaften nach den Absätzen 1 und 3 und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der Berufsordnung der zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. 2 Auf Verlangen der Steuerberaterkammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung sowie deren Änderungen vorzulegen.

(5) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen (Kooperation). 2 Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Kooperation ihre Berufspflichten eingehalten werden. 3 Ist dies nicht gewährleistet, muss die Kooperation unverzüglich beendet werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)