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Änderung § 90 StBerG vom 12.04.2008

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§ 90 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 90 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen


(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

1. Warnung,

2. Verweis,

(Text alte Fassung)

3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,

4. Ausschließung aus dem Beruf.

(Text neue Fassung)

3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,

5.
Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)