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Änderung § 9 StBerG vom 01.07.2008

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§ 9 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 9 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Vergütung


(Text alte Fassung)

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen dem Grunde oder der Höhe nach vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält, sind unzulässig.

(2)
Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

(Text neue Fassung)

Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.