Änderung § 157b StBerG vom 23.07.2009

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§ 157b StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 157b StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
 

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§ 157b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 157b Anwendungsvorschrift


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§ 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.

 



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