Änderung § 15 StBerG vom 01.09.2026

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§ 15 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 15 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Anerkennungsbehörde, Satzung


(Text neue Fassung)

§ 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr


vorherige Änderung

(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.

(3) 1 Der Lohnsteuerhilfeverein
hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen. 2 Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.



(1) 1 Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen. 2 Ihm ist eine Abschrift der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins beizufügen.

(2) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung
hat der Verein eine Gebühr von 500 Euro an die zuständige Aufsichtsbehörde zu zahlen.

(3) Über die Anerkennung stellt die zuständige Aufsichtsbehörde
eine Urkunde aus, die dem Lohnsteuerhilfeverein auszuhändigen ist.

(4) 1 Die Bezeichnung 'Lohnsteuerhilfeverein' oder ihre Abkürzung 'LStHV' darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur von anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen geführt werden. 2 Noch nicht anerkannte Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Bezeichnungen nur im Zusammenhang mit Handlungen führen, die der Herbeiführung der Anerkennung oder der Vorbereitung der Geschäftsaufnahme dienen.


(heute geltende Fassung) 



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